GEBÜHRENORDNUNG Zurück
 
  Gebührenordnung
für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin
(Archivgebührenordnung)
 
     
  Vom 9. November 1995.  
     
  Der Kooperationsrat des Kirchlichen Archivzentrums Berlin hat aufgrund der ihm durch
den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Rat der Evangelischen Kirche
der Union und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
erteilten Ermächtigung die folgende Archivgebührenordnung beschlossen:
 
 
  § 1

Geltungsbereich
 
     
  Diese Archivgebührenordnung gilt für die im Kirchlichen Archivzentrum Berlin unter-
gebrachten Archive der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen
Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
 
     
  § 2

Benutzungsgebühren und Auslagen
 
     
  (1) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren
erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn
der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benut-
zung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit
der Bereitstellung zur Benutzung.

(2) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen,
insbesondere für Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten. Die Pflicht
zur Erstattung entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Aufwendung
des zu erstattenden Betrages erfordern.

(3) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstat-
tung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine In-
anspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.

(4) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(5) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
 
     
  § 3

Gebührentatbestände, Gebührenhöhe
 
     
  (1) Gebühren werden erhoben:

      1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder
          gewerbliche Zwecke geschieht,

      2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
              a) schriftliche Auskünfte,
              b) die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
              c) die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,

      3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,

      4. für den Versand von Archivgut,

      5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,

      6. für die Anfertigung von Reproduktionen.

(2) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebüh-
renordnung.
 
     
  § 4

Gebührenbefreiung
 
     
  (1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen
Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früh-
eres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den
Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes
Interesse vorliegt.

(3) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die
Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein
öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des
Archivs sich in geringem Umfang hält.

(4) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
 
     
  § 5

Inkrafttreten
 
     
  Diese Archivgebührenordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.  
     
  Berlin, den 9. Oktober 2000  
     
  Der Kooperationsrat
des Kirchlichen Archivzentrums Berlin
 
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